Rechtliche Grundlagen

Die bayerischen Familienbildungsstätten haben neben den Erwachsenen auch die Kinder im Fokus. Denn die Angebote an Eltern, sich selbst weiterzubilden, kommen natürlich auch den Kindern zugute.

Die Arbeit der Familienbildungsstätten ist sowohl in der Kinder- und Jugendhilfe als auch in der Erwachsenenbildung verankert. Diese zweifache Identität spiegelt sich auch in ihrer rechtlichen Verortung wider: im Kinder- und Jugendhilfegesetz und im Erwachsenenbildungsförderungsgesetz.

§ 16 SGB VIII – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten. (…)
(Gesetz vom 26.06.1990, neugefasst am 11.09.2012, zuletzt geändert am 12.12.2019.)

Art. 1 (2) BayEbFöG – Ziel des Gesetzes
(1) Der Staat fördert im Rahmen dieses Gesetzes die (…) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb von Schule, Hochschule und Beruf (Erwachsenenbildung).
(2) Erwachsenenbildung (…) dient der Verwirklichung des Rechts jedes Einzelnen auf Bildung und verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. (…) Ihr Bildungsangebot erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, sprachliche, gesundheitliche, kulturelle, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewussten Handelns. Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. Sie leistet zudem einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Staates und seiner Gesellschaft in einer Welt, die geprägt ist von globalen Veränderungen, wie etwa dem Klimawandel, demografischen Veränderungen sowie der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche.

Art. 4 (6) BayEbFöG – Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Als Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Einrichtungen der Familienbildung insoweit, als sie Lehrangebote der Erwachsenenbildung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 anbieten.
(Gesetz vom 31.07.2018, zuletzt geändert am 24.07.2019)

So selbstverständlich es für die Bayerischen Familienbildungsstätten in ihrer täglichen Arbeit ist, die beiden Säulen Prävention und lebenslanges Lernen im Blick zu behalten, so schwierig ist es im Hinblick auf die Finanzierung.

UNSER RAHMENKONZEPT

Sie wollen noch mehr über die Arbeit in den bayerischen Familienbildungsstätten erfahren? In unserem Rahmenkonzept finden Sie ausführliche Informationen zu Theorie und Praxis unserer Arbeit. Sie erhalten einen Überblick zu unseren Grundlagen und Zielen, Strukturen und Arbeitsweisen sowie unseren Qualitätsmerkmalen und der Qualitätssicherung.

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